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Mietpreisbremse

Deckel für Neuvertragsmieten. Die Obergrenze, die Mieten bei Neuvermietung in von den Ländern ausgewiesenen angespannten Wohnungsmärkten auf 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete (Mietspiegel) begrenzt. Die bundesgesetzliche Grundlage wurde bis zum 31.12.2029 verlängert.

Der Geltungsbereich ist stadtspezifisch und ändert sich: 2026 sind die meisten Großstädte erfasst, aber z. B. Mannheim fiel heraus (Januar 2026), die Verordnungen in Frankfurt und Wiesbaden sind rechtlich umstritten, und Duisburg, Bochum, Wuppertal und Mönchengladbach sind nicht erfasst. Prüfen Sie die aktuelle Verordnung für Ihre Zielstadt.

Wichtige Ausnahmen: Erstvermietung von Neubauten (Erstbezug nach dem 01.10.2014) und umfassend modernisierte Wohnungen. Möblierte Vermietung erlaubt einen Möblierungszuschlag auf die zulässige Miete, ist aber nicht ausgenommen. Mieter setzen die Bremse per einfacher Rüge durch: kalkulieren Sie von Anfang an regelkonform.

Häufige Fragen

Gilt die Mietpreisbremse überall?

Nein. Sie gilt nur in Gebieten, die eine Landesverordnung als angespannt ausweist, was rund 39 Prozent der Bevölkerung betrifft. Duisburg, Bochum, Wuppertal und Mönchengladbach fallen in Nordrhein-Westfalen nicht darunter, Mannheim ist zum 1. Januar 2026 herausgefallen.

Welche Wohnungen sind ausgenommen?

Die erste Vermietung eines Neubaus, der nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurde, sowie umfassend modernisierte Wohnungen. Für diese gilt die Grenze von 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht.

Gilt sie auch bei möblierter Vermietung?

Ja. Strittig ist nicht die Anwendbarkeit, sondern die Höhe des Möblierungszuschlags. Die bundesgesetzliche Grundlage wurde am 26. Juni 2025 bis zum 31. Dezember 2029 verlängert.

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