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Kappungsgrenze

Die Obergrenze für Mieterhöhungen im Bestand. Die Grenze für Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen: bundesweit 20 % in drei Jahren, in von den Ländern ausgewiesenen angespannten Märkten auf 15 % reduziert: und nie über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus.

Sie begrenzt Erhöhungen in Richtung Mietspiegel-Niveau (§ 558 BGB); Modernisierungsumlagen (8 % der Modernisierungskosten p.a., mit harten Kappungen) laufen auf separater Schiene.

Bei unter Marktmiete vermieteten Objekten bestimmt die Kappungsgrenze Ihr Aufholtempo: Eine Wohnung 30 % unter Markt in einer 15-%-Stadt braucht zwei Dreijahreszyklen, um die Lücke zu schließen: rechnen Sie das in die Rendite ein.

Häufige Fragen

Wie stark darf die Miete im laufenden Vertrag steigen?

Höchstens 20 Prozent in drei Jahren nach § 558 Abs. 3 BGB, in von den Ländern ausgewiesenen angespannten Märkten nur 15 Prozent. In keinem Fall darf die Miete dabei über die ortsübliche Vergleichsmiete hinausgehen.

Gilt die Kappungsgrenze auch bei Neuvermietung?

Nein. Bei einem neuen Mietvertrag greift die Mietpreisbremse, nicht die Kappungsgrenze. Die Kappungsgrenze betrifft ausschließlich Erhöhungen innerhalb eines bestehenden Mietverhältnisses. Die beiden Regeln werden ständig verwechselt, obwohl sie unterschiedliche Sachverhalte betreffen.

Wo gilt die reduzierte Grenze von 15 Prozent?

In Gebieten, die eine Landesverordnung als angespannt ausweist. Die Liste ist nicht bundesweit einheitlich und sie ändert sich: Mannheim ist zum 1. Januar 2026 herausgefallen, Bayern erfasst seit Januar 2026 285 Gemeinden. Prüfen Sie den Stand für Ihre konkrete Gemeinde.

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