Gemeinschaftseigentum
Die gemeinschaftlichen Gebäudeteile. Alles im Gebäude, was nicht Sondereigentum ist: Konstruktion, Dach, Fassade, Treppenhäuser, Leitungen und gemeinschaftliche Anlagen. Instandgehalten von allen Eigentümern über Hausgeld und Sonderumlagen.
Größere Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum (Dacherneuerung, Fassadendämmung, Heizungstausch) werden per WEG-Beschluss entschieden und aus der Rücklage finanziert: oder per Sonderumlage, wenn die Rücklage nicht reicht.
Seit der WEG-Reform 2020 genügen für viele Modernisierungen einfache Mehrheiten: das schneidet in beide Richtungen: leichtere Gebäudeverbesserung, aber auch Beschlüsse, bei denen Sie überstimmt werden und trotzdem zahlen müssen.
Häufige Fragen
Wer zahlt Reparaturen am Gemeinschaftseigentum?
Alle Eigentümer gemeinsam, nach den Kostenanteilen der Teilungserklärung. Laufendes läuft über das Hausgeld und die Instandhaltungsrücklage, Größeres über eine beschlossene Sonderumlage. Ihr Anteil steht fest, unabhängig davon, ob Sie den betroffenen Bauteil überhaupt nutzen.
Kann ich am Gemeinschaftseigentum etwas verändern?
Nicht allein. Fenster, Balkone, tragende Wände und Leitungen gehören in aller Regel zum Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie ausschließlich Ihre Wohnung betreffen. Es braucht einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft, und ohne ihn riskieren Sie einen Rückbau auf eigene Kosten.
Woran erkenne ich, was gemeinschaftlich ist?
Maßgeblich ist die Teilungserklärung, nicht der Augenschein. Tragende und für den Bestand des Gebäudes notwendige Teile sind zwingend gemeinschaftlich und können auch durch die Teilungserklärung nicht zu Sondereigentum erklärt werden.
