Kaufvertrag
Der notarielle Kaufvertrag. Der notariell beurkundete Immobilienkaufvertrag: die einzige rechtlich bindende Form des Immobilienverkaufs in Deutschland. Reservierungsvereinbarungen und Handschläge binden niemanden.
Der Notar muss Verbrauchern den Entwurf 14 Tage vor der Unterschrift bereitstellen und verliest die Urkunde beim Termin vollständig. Standardaufbau: Parteien, Objekt laut Grundbuch, Kaufpreis und Fälligkeitsvoraussetzungen, Besitzübergang (wirtschaftlicher Übergang), Gewährleistung (bei Bestandsimmobilien meist „wie besichtigt“) und die Auflassung.
Die Zahlung fließt erst, wenn der Notar die Vormerkung, etwaige Vorkaufsrechtsverzichte und die Finanzierungssicherung bestätigt hat: die Choreografie, die deutsche Transaktionen in den meisten Fällen ohne Treuhandkonto sicher macht.
Häufige Fragen
Muss ich zum Notartermin persönlich erscheinen?
Nein. Eine Vollmacht genügt, wenn die Unterschrift notariell beglaubigt ist, § 29 GBO. Aus dem Ausland braucht sie zusätzlich eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen, es sei denn, ein deutsches Konsulat hat beglaubigt. Dann entfällt die Apostille.
Sind Reservierungsvereinbarungen bindend?
In aller Regel nicht. Verbindlich wird ein Immobilienkauf in Deutschland erst mit der notariellen Beurkundung nach § 311b Abs. 1 BGB. Alles davor ist eine Absichtserklärung, gleich wie fest sie formuliert ist.
Was, wenn die Vollmacht nicht rechtzeitig vorliegt?
Dann kann jemand ohne Vertretungsmacht unterschreiben. Der Vertrag ist zunächst schwebend unwirksam nach § 177 BGB und wird durch Ihre notariell beurkundete Genehmigung rückwirkend wirksam, § 184 BGB. Die Abwicklung wartet dann auf diese Genehmigung.
